I. Geltung der AEB
1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die AWU als Käufer oder Besteller abschließt soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anders vereinbart wird. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch soweit sie diesen AEB nicht widersprechen, sondern sie nur ergänzen. Die AEB gelten auch dann, wenn AWU eine Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt, obwohl AWU entgegenstehende oder vor den AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten bekannt sind.
2. Die AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
3. Rechte, die AWU nach den gesetzlichen Vorschriften über die AEB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
II. Vertragsabschluß
1. Bestellungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgen. Bei formlosem Geschäftsabschluss gilt die Bestellung von AWU als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
2. Schweigt AWU auf Vorschläge, Forderungen oder Nachweise des Lieferanten, so gilt dies in keinem Fall als Zustimmung, es sei denn, es ist ausdrücklich und schrifftlich etwas anderes vereinbart.
3. Der Lieferant erstellt generell eine schriftliche Auftragsbestätigung und sendet diese AWU innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Bestellung zu.
4. Schließt AWU mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen /Preisvertrag/, so ist eine von AWU erteilte Bestellung bindend, sofern der Lieferant nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen widerspricht.
III. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht
1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben und Prospekten des Lieferanten.
2. Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellsten DIN- und /oder VDE-Normen zu entsprechen soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3. AWU nimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen ab. Über-oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit AWU getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinart, so ist die noch verbleibende Restmenge im jeweiligen Lieferschein aufzuführen.
IV. Änderung der Leistung
1. Zeigt sich bei Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikationen erforderlich oder zweckmäßig ist, hat der Lieferant dies AWU unverzüglich mitzuteilen. AWU wird dann unverzüglich bekannt geben, ob und ggf. welche Änderungen der Lieferant gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich hierdurch die dem Lieferanten bei der Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so ist sowohl AWU als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der dem Lieferanten zustehenden Vergütung zu verlangen.
2. AWU kann Änderungen der Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind von beiden Vertragspartnern die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.
V. Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, AWU unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzügerung zu benachrichtigen, sobald ihm erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Solange und soweit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte die Lieferung wegen einer durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung für AWU nicht mehr wertbar ist, ist AWU zur Abnahme nicht verpflichtet. AWU ist insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Im Falle des Lieferverzuges stehen AWU die gesetzlichen Ansprüche zu. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht wird.
5. Unabhängig davon ist AWU berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangener Woche, maximal jedoch 5% des Gesamtauftrages der Lieferung zu verlangen.
6. AWU hat das Recht, den Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe jederzeit nachträglich nach Annahme der verspäteten Leistung zu erklären.
VI. Gefahrenübergang, Dokumente
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder aus der Bestellung hervorgeht, frei Werk Presov zu erfolgen.
2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe unserere Bestell- und jeweiligen Artikelnummer beizufügen. Rechnungen sind gleichzeitig mit Warenversand unter Angabe unserer Bestell- und jeweiligen Artikelnummer an AWU zu senden. Bei Rohmateriallieferungen muss der Ware das angeforderte Werkszeugnisse in 2-facher Ausführung beigefügt werden.
VII. Preise und Zahlung
1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Nachträgliche Preiserhöhungen, auch aus Abrufaufträgen, werden grundsätzlich nicht anerkannt.
2. Sofern nichts anders schriftlich vereinbart ist oder aus der Bestellung hervorgeht, ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Bestellpreis nicht enthalten.
3. Die Zahlung durch AWU erfolgt entweder innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit der Forderung und Erhalt der Rechnung mit 3% Skonto oder nach 60 Tagen netto, soweit nicht anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
4. Bei fehlerhafter Leistung ist AWU berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
VIII. Haftung für gestellte Materialien
1. Stellt AWU dem Lieferanten Material zur weiteren Be- oder Verarbeitung zur Verfügung, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Materialien mit aller gebotenen Sorgfalt zu behandeln.
2. Werden diese Materialien in der Verwahrung des bzw. bei Bearbeitung durch den Lieferanten beschädigt oder zerstört, so ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Schaden umfasst den Wert des Materials sowie den von AWU oder etwaige weiterer beteiligter Unternehmen.
3. Die Ansprüche aus einem etwa mit der Beschädigung verbundenen Lieferverzug oder Nichtleistung bleiben hiervon unberührt.
IX. Garantie, Gewährleistung
1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Falls im Einzelfall ein Abweichen von diesen Vorschriften notwendig ist, muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung von AWU einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Falls beim Lieferanten Bedenken gegen die von AWU erwünschte Ausführung bestehen, hat der Lieferant diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Minderung, Rücktritt, Nichterfüllung oder Schadenersatz, stehen AWU ungekürzt zu.
3. Kommt der Lieferant seinen vertraglichen Verpflichtungen innerhalb einer von AWU gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach oder liegt ein dringender Fall vor, kann AWU die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten und unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
4. AWU wird dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung, Transportschäden u. a. m. unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenhalten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätenstens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Lieferung.
5. Die Gewährleistungspflicht beträt 24 Monate. Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von AWU Maschinen oder Produkten beschafft, beginnt die Gewährleistungspflicht für das mit der Ware ausgestattete AWU Produkt anläuft, spätestens jedoch 12 Monate nach Anlieferung der Ware bei AWU.
6. Die Gewährleistungsansprüche von AWU als Besteller verjähren 6 Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit, jedoch nicht vor deren Ende.
7. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht verwendet werden konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die entsprechende Zeit. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt-über die gesetzliche Haftung hinaus – die Gewährleistungsfrist neu.
X. Produkthaftung
1. Wird AWU wegen Verlezung behödlicher Sicherheitsvorschiften oder aufgrund in-oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit von AWU Produkten in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Dies gilt auch für die Kosten einer vorsorglichen Austausch-oder Rückrufaktion.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerfhaft als seine Produkte erkennbar sind.
3. Der Lieferant hat eine ensprechende Versicherung (Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung) abzuschliessen und AWU auf Verlangen nachzuweisen.
4. Der Lieferant wird eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchführen und AWU diese nach Aufforderung nachweisen. Der Lieferant wird, soweit AWU es für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit AWU abschließen.
XI. Schutzrechte
1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Der Lieferant stellt AWU und AWU Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die AWU in diesem Zusammenhang entstehen.
3. AWU ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.
XII. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge
1. AWU behält sich an allen beim Lieferanten beigestellten Teilen das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung beim Lieferanten werden für AWU vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, AWU nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt AWU das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. AWU behält sich das Eigentum an von AWU bezahlten oder gestellten Werkzeugen vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von AWU bestellten Waren einzusetzen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, von AWU bezahlte oder gestellte Werkzeuge auf Anforderung von AWU unverzüglich herauszugeben.
XIII. Geheimhaltung
1. Der Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden, und ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.
2. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen strikt geheim zu halten und sie Dritten nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von AWU offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.
3. Unterlieferanten hat der Lieferant ggf. entsprechend zu verpflichten.
XIV. Schlussbestimmungen
1. Der Lieferant darf den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AWU an Dritte weitergeben.
2. Sobald Der Lieferant seine Zahlung einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist AWU berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
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